Der Angeklagte kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden.
Aus tatsächlichen Gründen spricht das Gericht den Angeklagten frei, wenn dieser die Tat nicht begangen hat oder ihm die Begehung der Tat nicht nachgewiesen werden kann.
Aus rechtlichen Gründen wird der Angeklagte dann freigesprochen, wenn der Angeklagte die Tat zwar begangen hat, das Gericht diese Handlung aber nicht für Strafbar hält, § 267 Abs.5 StPO. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Gericht den Angeklagten aufgrund von Notwehr gem. § 32 StGB freispricht.