Die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch ein Urteil in der Hauptverhandlung. Das Verfahren wird dann eingestellt, wenn ein, in absehbarer Zeit nicht behebbarer Umstand gegeben ist, der eine Prozessverhandlung, die auf eine Sachentscheidung hinzielt, verbietet.
Der Umstand muss so schwerwiegend sein, dass das Verfahren im Ganzen davon abhängig gemacht werden kann, ob der Umstand vorhanden ist. Solch schwerwiegende Gründe sind unter anderem die fehlende Zuständigkeit des Gerichts, ein fehlender Strafantrag oder auch eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten.
Der Unterschied zwischen einem Freispruch und einer Einstellung des Verfahrens liegt darin, dass der Strafprozess bei Behebung des Umstandes, der zu seiner Einstellung geführt hat, neu aufgenommen werden kann. Bei einem Freispruch ist dies nicht möglich. Der freigesprochene Angeklagte kann nicht aufgrund der Tat, für die er freigesprochen worden ist, erneut angeklagt werden.
Daraus folgend, geht ein Freispruch einer bloßen Einstellung des Verfahrens vor. Sollten somit Gründe sowohl für eine Einstellung des Verfahrens als auch für einen Freispruch sprechen, muss der Angeklagte freigesprochen werden.