Der freigesprochene Angeklagte hat einen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die er durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder durch andere Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten hat, § 2 StrEG (Strafverfolgungsentschädigungsgesetz).
Andere Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 sind nach Abs. 2 StrEG unter anderen die einstweilige Unterbringung zur Beobachtung, die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs.2 StPO, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verhängen eines vorläufigen Berufsverbots. Des Weiteren sind andere Strafmaßnahmen nach § 2 Abs.2 auch die Sicherstellung, die Beschlagnahme der Vermögensarrest nach § 111e StPO und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung für diese nicht in anderen Gesetzen geregelt ist.
Der Umfang des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach dem Vermögensschaden, der durch die Strafverfolgungsmaßnahme entstanden ist, § 7 StrEG. Hierfür muss der entstandene Schaden nachweislich den Wert von 25€ übersteigen, § 7 Abs.2 StPO. Bei einer Freiheitsentziehung wird auch der sogenannte Nichtvermögensschaden entschädigt. Hier beträgt der Betrag der Entschädigung 75€ für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung, § 7 Abs. 3. Wenn der Schaden auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird er nicht ersetzt.
Die Entschädigung kann bei einem Freispruch nach § 5 Abs.2 S.1 StPo ausgeschlossen werden, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Strafverfolgungsmaßnahmen dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er einer ordnungsgemäßen Ladung des Gerichts nicht Folge geleistet hat oder dadurch, dass er einer Anweisung nach § 116 Abs.1 Nr. 1 bis 3 oder Abs.3 StPo zuwidergehandelt hat.
Der Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein Entschädigungsanspruch besteht, geltend gemacht werden. Wenn der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht wird, erlischt er.