Nach einem Freispruch gilt der Fall als abgeschlossen.
Der Freispruch bewirkt einen sogenannten Strafklageverbrauch, welcher dafür sorgt, dass der Angeklagte nicht mehr wegen derselben Tat angeklagt werden kann, für die er freigesprochen wurde. Ein Freispruch kann auch nicht aufgehoben werden.
Der Freispruch führt zur Aufhebung eines Haftbefehles oder eines Unterbringungsbefehls. Außerdem werden vorläufige Berufsverbote und Fahrverbote aufgehoben.
Weiterhin hat der Freigesprochene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) und einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 467 Abs. 1 StPO.