Kostenerstattung

Am Ende eines Gerichtsverfahrens muss der Richter entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens und die verfahrensbedingt notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten zu tragen hat, § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO. 

Wenn der Angeklagte freigesprochen wird, das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, § 467 Abs. 1 StPO. Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskassen. Hierzu zählen auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klagen entstandenen Kosten und die Kosten für die Vollstreckung der Rechtsfolgen, § 464 a StPO. Zu den zu erstattenden Auslagen des Angeschuldigten zählt auch eine Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit diese nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. 

Es werden nur die Auslagen erstattet, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes angefallen sind.

Nicht zu ersetzen sind Auslagen, die der Angeschuldigte durch schuldhafte Versäumnisse verursacht hat oder Auslagen des Angeschuldigten, die durch eine falsche Selbstanzeige entstanden sind, § 467 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.