Der Freispruch ist ein Urteil, welches das Gericht am Ende einer Hauptverhandlung über die Unschuld des Angeklagten spricht. Ein Freispruch ergeht dann, wenn aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen die Strafbarkeit der angeschuldigten Tat verneint wird, § 267 Abs.5 StPO (Strafprozessordnung).
Hierbei ist es für den Freispruches unerheblich, ob das Gericht den Angeklagten für unschuldig oder lediglich für nicht überführt hält. Im Urteilstenor werden deswegen auch keine zusätzlichen Anmerkungen über die Gründe des Freispruches gemacht. Lediglich in den Urteilsgründen merkt das Gericht an, ob es den Angeklagten für nicht schuldig oder nur für nicht überführt hält, § 267 Abs.5 S.1 StPO. Folglich gibt es keine Freisprüche mit unterschiedlicher Wertigkeit.
Auch wenn ein Angeklagter aufgrund von Schuldunfähigkeit freigesprochen wird, kann das Gericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Anstalt anordnen.