Der Freispruch nach § 276 Abs.5 StPO ist das positivste Ergebnis eines Gerichtsverfahren. Der Freispruch ist die Bestätigung der Unschuldsvermutung durch das Gericht.
Ein Freispruch kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgen. Bei tatsächlichen Gründen kann dem Angeklagten die Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden oder es ergibt sich, dass er die Tat gar nicht begangen hat. Wenn der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist, spricht man von einem Freispruch aus rechtlichen Gründen.
Zu unterscheiden vom Freispruch ist die Einstellung des Verfahrens. Eine Einstellung des Verfahrens kann nur erfolgen, wenn es noch zu keinem Hauptverfahren nach § 170 II StPO gekommen ist. Dies ereignet sich mit der Zustellung der Anklageschrift. Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Vorgängen ist, dass das Verfahren mit dem Freispruch abgeschlossen ist und nicht nochmal aufgenommen werden kann. Der Angeklagte kann mithin nicht in derselben Sache erneut angeklagt werden.
Kosten im Falle eines Freispruchs übernimmt die Staatskasse.
Diese Seite gibt Ihnen grundlegende Informationen über den Freispruch als solcher und darüber, ob Ansprüche auf Entschädigungen aus dem Strafentschädigungsgesetz geltend gemacht werden können.